Pflegegrad und Pflegegeld

Informieren Sie sich zum neuen Pflegegrad.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit beurteilt?

Im Mittelpunkt der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit stehen die Fähigkeiten und der Grad der Selbstständigkeit jedes Einzelnen. Wer sehr selbstständig ist, wird niedriger eingestuft als jemand, der auf Unterstützung durch eine helfende Person angewiesen ist und zwar unabhängig davon, ob die Beeinträchtigung psychisch-geistiger oder körperlicher Natur ist.


Es werden daher nicht nur körperliche, sondern auch geistige und psychische Einschränkungen erfasst. Insbesondere an Demenz erkrankte Menschen können von dem neuen Beurteilungsverfahren profitieren. In sechs verschiedenen Bereichen wird der Grad der Selbstständigkeit begutachtet und gemessen. Diese Ergebnisse führen mit unterschiedlicher Gewichtung zu einer Einstufung in den entsprechenden Pflegegrad.


Folgende Lebensbereiche werden mit unterschiedlicher Gewichtung beurteilt:

  1. Mobilität
    Wie sieht es mit der körperlichen Beweglichkeit aus? Kann die betroffene Person z. B. allein aufstehen und vom Bett ins Badezimmer gehen? Kann sie sich selbstständig in den eigenen vier Wänden bewegen?
     
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    Dieser Bereich umfasst das Verstehen und Reden: Kann sich die Person zeitlich und räumlich orientieren? Versteht sie Sachverhalte, erkennt sie Risiken und kann sie Gespräche mit anderen Menschen führen?
     
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    Hierunter fallen u. a. Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für die pflegebedürftige Person, aber auch für ihre Angehörigen, belastend sind. Auch wenn Abwehrreaktionen bei pflegerischen Maßnahmen bestehen, wird dies hier berücksichtigt.
     
  4. Selbstversorgung
    Kann sich die Person selbstständig waschen, anziehen, die Toilette aufsuchen sowie essen und trinken?
     
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    Es wird geklärt, ob die betroffene Person z. B. Medikamente selbst einnehmen, den Blutzucker eigenständig messen, ob sie mit Hilfsmitteln wie Prothesen oder einem Rollator zurechtkommt und einen Arzt aufsuchen kann.
     
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    Kann die Person z. B. ihren Tagesablauf selbstständig gestalten? Kann sie mit anderen Menschen in direkten Kontakt treten?

Für jeden Lebensbereich wird anhand einer Kriterienliste durch die Gutachter des Medizinischen Dienstes festgestellt, inwieweit die Selbstständigkeit oder einzelne Fähigkeiten der antragstellenden Person beeinträchtigt sind. Anhand einer dafür vorgesehenen Skala vergeben sie entsprechende Punkte. So wird für jedes einzelne Modul der Grad der Beeinträchtigung sichtbar. Am Ende fließen die Punkte der einzelnen Module mit unterschiedlicher Gewichtung in einem Gesamtwert zusammen. Dieser Wert bestimmt dann den Pflegegrad.

Ermittlung des Pflegegrades nach Punkten

Pflegegrad

Punktzahl

Pflegegrad 1

ab 12,5 Punkten

Pflegegrad 2

ab 27 Punkten

Pflegegrad 3

ab 47,5 Punkten

Pflegegrad 4

ab 70 Punkten

Pflegegrad 5

ab 90 Punkten

Wie hoch sind die Pflegeleistungen?

Wie hoch die monatlichen Beträge bei welchem Pflegegrad sind, können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

Leistungen

Pflegegrad

       
 

1

2

3

4

5

Pflegegeld

*

332 €

573 €

765 €

947 €

Pflegesachleistung

*

761 €

1.432 €

1.778 €

2.200 €

Tages- und Nachtpflege

*

689 €

1.298 €

1.612 €

1.995 €

Vollstationäre Pflege

**

770 €

1.262 €

1.775 €

2.005 €

*125 EUR für Inanspruchnahme von Entlastungsleistungen, **125 EUR Zuschuss für vollstationäre Pflege.

Ab dem 01.01.2024 erhalten Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege einen neuen prozentualen Leistungszuschlag zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil - abhängig von der Dauer des bisherigen Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung.

Die Höhe des Zuschusses der Pflegekasse nach § 43c Sozialgesetzbuch XI errechnet sich anhand folgender Zuordnungsregelung.

Leistungszuschlag nach Verweildauer im Heim

  • 0 – 12 Monate: 15 %
  • 13 – 24 Monate: 30 %
  • 25 – 36 Monate: 50 %
  • ab 37 Monaten: 75 %

Wie werden die Leistungen beantragt?

Um Leistungen zu erhalten, stellen Sie zunächst einen Antrag bei der BKK Pflegekasse. Hierfür genügt schon ein Anruf. Den Antrag können auch von Ihnen bevollmächtigte Personen für Sie stellen. Gern lassen wir Ihnen ergänzend ein entsprechendes Formular zukommen und unterstützen Sie beim Ausfüllen. 

Wir informieren Sie gern ausführlich!

Für alle Leistungen unserer Pflegekasse gilt: Lassen Sie sich bitte in jedem Einzelfall vor Inanspruchnahme von uns beraten, individuell für Sie, an Ihrem Bedarf ausgerichtet – von ihrem persönlichen Pflegeberater der BKK. Durch die umfassende Beratung und Information hilft er Ihnen bei der Erstellung eines individuellen Versorgungsplans.

Informationen finden Sie auch unter:

Bundesministerium für Gesundheit – Stichwort „Pflege“
www.bmg.bund.de – www.wir-stärken-die-pflege.de

GKV-Spitzenverband – Stichwort „Pflegeversicherung“
www.gkv-spitzenverband.de

Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
www.pflegebegutachtung.de

Noch Fragen?
Ihre Ansprechpartner stehen Ihnen für alle Fragen zur Verfügung.
02391 60325-3601
02391 60325-3012

Das könnte Sie auch interessieren

Familie am Strand
Leistungen von A-Z
Pflegeperson
BKK Pflegekasse
Mitarbeiter im Gespräch
Ratgeber & Service