Studierende
Im Studium gut krankenversichert
Für Studierende gibt es je nach Alter und Einkommen verschiedene Möglichkeiten für die gesetzliche Krankenversicherung. Hier erfahren Sie alles Wichtige.
Familienversicherung
Im Studium sind Sie in der Regel beitragsfrei bei den Eltern mitversichert, bis Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben. Üben Sie nebenbei eine Werkstudentenbeschäftigung oder ein Praktikum aus, darf das Entgelt aus dieser Beschäftigung die Einkommensgrenze für die Familienversicherung von monatlich 505 Euro nicht übersteigen. Üben Sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) aus, steht der Familienversicherung nichts im Wege.
Hat sich die Ausbildung durch einen Wehr- oder Freiwilligendienst verzögert? Dann können Sie noch so lange weiter nach dem 25. Geburtstag familienversichert bleiben, wie der Dienst gedauert hat, maximal jedoch ein Jahr
Im Anschluss an die Familienversicherung benötigen Sie eine eigene Versicherung. Nutzen Sie dafür einfach die Online-Beitrittserklärung.
Sie haben Ihr 30. Lebensjahr noch nicht vollendet, sind nicht familienversichert und studieren an einer staatlich anerkannten Hochschule oder Fachhochschule? Dann sind Sie in der Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Das ist die Krankenversicherung der Studierenden (KVdS).
Die monatlichen Beiträge betragen 2025 in der Krankenversicherung 115,85 Euro und in der Pflegeversicherung 30,78 Euro (für Kinderlose 35,91 Euro). Bei mehreren Kindern kann sich der Beitrag zur Pflegeversicherung reduzieren. Diese Beiträge sind von den Studierenden allein zu zahlen.
Bitte beachten Sie, dass ein Zahlungsverzug zur Exmatrikulation führen kann.
Häufig finanzieren Studierende ihr Studium durch eine zusätzliche Beschäftigung. Für eine nebenberufliche selbstständige Tätigkeit sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Wer während des Semesters bis 20 Stunden in der Woche arbeitet, gilt in der Regel als Werkstudent. In der vorlesungsfreien Zeit können Sie als Werkstudent auch voll arbeiten, ohne dass für diese Tätigkeit zusätzliche Beiträge zu entrichten sind.
Grundsätzlich gilt: Solange Sie sich überwiegend Ihrem Studium widmen, bleiben Sie als Studierende versichert. Sobald jedoch mehr Zeit und Arbeit in die Beschäftigung investiert werden, als ins Studium, wird die Versicherung als Studierende durch die Versicherungspflicht dieser Beschäftigung verdrängt.
Wenn Sie im Studium Geld verdienen oder ein Praktikum machen, können Beiträge zur Sozialversicherung anfallen.
Zur Sozialversicherung gehören die
- Krankenversicherung (KV)
- Rentenversicherung (RV)
- Arbeitslosenversicherung (ALV)
- Pflegeversicherung (PV).
Ob diese Beiträge anfallen hängt u. a. davon ab, wie hoch Ihr Arbeitsentgelt ist, wieviele Stunden Sie arbeiten und von der Art Ihres Praktikums.
Das X in den Tabellen zeigt Ihnen, bei welcher Beschäftigung Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden müssen.
2025 Studentische Beschäftigung | nicht vorgeschriebenes Praktikum:
Entgelt pro Monat |
Arbeitszeit pro Woche |
KV |
RV |
ALV |
PV |
---|---|---|---|---|---|
Bis 556,00 € |
beliebig |
||||
Ab 556,01 € |
Bis 20 Stunden |
X |
|||
Ab 556,01 € |
Über 20 Stunden |
X |
X |
X |
X |
Ab 556,01 € |
Über 20 Stunden (nur in Semesterferien, Wochenende, abens/nachts) |
Vorgeschriebenes Praktikum:
Art des Praktikums |
Entgelt pro Monat |
KV |
RV |
ALV |
PV |
|
---|---|---|---|---|---|---|
Zwischenpraktikum |
beliebig |
|||||
Vor- / Nachpraktikum |
beliebig |
X |
X |
X |
X |
|
Vor- / Nachpraktikum |
kein Entgelt |
X |
X |
Die studentische Versicherung besteht bis längstens zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Sie endet mit Ablauf des Semesters, für das Sie sich zuletzt eigeschrieben oder zurückgemeldet haben.
Über das 30. Lebensjahr hinaus kann die KVdS unter Umständen erhalten bleiben, wenn die Art der Ausbildung, familiäre oder persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenzen rechtfertigen.
Art der Ausbildung:
Hierzu gehören der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs.
Für Absolventen des Zweiten Bildungswegs wird die Altersgrenze für die KVdS um die Zeit hinausgeschoben, die die Absolventen vor Vollendung des 30. Lebensjahres und unmittelbar vor Beginn des Studiums in einer entsprechenden Ausbildungsstätte benötigt haben.
Familiäre oder persönliche Gründe:
Familiäre Gründe sind zum Beispiel die Erkrankung und Behinderung von Angehörigen, soweit dadurch eine Betreuung oder Pflege durch den Studierenden erforderlich war. Hier ist eine Verlängerung der KVdS um den Zeitraum möglich, um den eine Teilnahme am Studium nicht oder nur eingeschränkt möglich war.
Auch bei eigener Erkrankung oder Behinderung kann eine Verlängerung anerkannt werden, sofern dadurch eine Teilnahme am Studium nicht oder nur in eingeschränktem Maße möglich war.
Weitere Beispiele für familiäre oder persönliche Gründe:
- Geburt eines Kindes
- Nichtzulassung
- Bundesfreiwilligendienst
- Soziales Jahr
- Zeitsoldat
- Mitarbeit in den Gremien der Hochschule.
Ob die KVdS über das 30. Lebensjahr hinaus gerechtfertigt ist, stellt im Einzelfall die Continentale BKK fest. Dabei wird bewertet, ob und inwieweit die vorgebrachten Gründe eine Verlängerung des Studiums unumgänglich gemacht haben. Die Gründe müssen - bei objektiver Betrachtung - die Aufnahme des Studiums oder dessen Abschluss verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen.
Sollten Sie aufgrund einer der genannten Gründe an der Aufnahme Ihres Studiums gehindert gewesen sein, benötigen wir entsprechende Nachweise.
Sie haben Ihr 30. Lebensjahr bereits vollendet und studieren an einer Hochschule oder Fachhochschule? Dann können Sie sich bei der Continentale BKK freiwillig versichern.
Für die Beitragsberechnung berücksichtigen wir die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Mitgliedes. Dazu gehören alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt sind, und zwar unabhängig von deren steuerlicher Behandlung.
Der Beitragssatz 2025 zur Krankenversicherung für Studierende über 30 Jahren beträgt inkl. Zusatzbeitrag 17,33 % und zur Pflegeversicherung 3,6 % (4,2 % für Kinderlose). Bei mehreren Kindern kann sich der Beitrag zur Pflegeversicherung reduzieren. Die Beiträge sind vom Mitglied allein zu zahlen.
BAföG-Amt zahlt Zuschuss
Bezieher von BAföG-Leistungen erhalten vom Amt für Ausbildungsförderung auf Antrag ggf. einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Unser Tipp:
Am einfachsten ist es, wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung für die Beiträge erteilen. Dann ist eine monatliche Zahlung möglich.
Wer keine Einzugsermächtigung unterschreiben möchte, muss die Beiträge für das Semester im Voraus zahlen.