Selbstständige

Als Selbstständige/r freiwillig krankenversichert

Sie planen eine selbstständige Tätigkeit? Dann haben Sie ein Wahlrecht. Sie können sich dann freiwillig bei der Continentale BKK krankenversichern und damit die vielen Vorteile der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin nutzen. Oder Sie können sich privat versichern. Sie sollten sich vor einem solchen Schritt informieren und ausführlich sowie umfassend z. B. von Ihrem persönlichen Kundenberater der Continentale BKK beraten lassen. Er wird Ihnen individuell und konkret für Ihre persönliche Situation die Vor- und Nachteile aufzeigen.

Vorteile der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung 

  • Sie können Ihre Familienangehörigen beitragsfrei mitversichern.
  • Sie haben keine Wartezeiten. Es besteht ein sofortiger Leistungsanspruch.
  • Sie brauchen sich keiner Gesundheitsprüfung unterziehen.
  • Ihr Leistungsanspruch hängt nicht von Ihrer Beitragshöhe ab.

Die Continentale BKK ist daher eine echte Alternative zur privaten Krankenversicherung. Informieren Sie sich z. B. ausführlich über die kostenfreie Mitversicherung von Familienangehörigen oder die exklusiven Extraleistungen.

Beitragspflichtige Einnahmen

Für die Beitragsberechnung ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes zu berücksichtigen. Hierunter fallen alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt sind, und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.

Zu diesen Einnahmen gehören auch Leistungen, die das Mitglied als Unterhalt von den getrennt lebenden Ehegatten erhält.

Beitragssatz

Der Beitragssatz zur Krankenversicherung für selbstständig Tätige beträgt ab 1. Januar 2024 15,6 Prozent, zur Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz 3,4 Prozent. Kinderlose haben in der Pflegeversicherung einen Beitrag von 4,0 Prozent zu entrichten.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist abhängig von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehreren Kindern erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind eine Entlastung durch einen Abschlag in Höhe von 0,25 % für jedes Kind, maximal also 1,00 %. Dieser Abschlag gilt jeweils für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und endet in dem Monat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet.

Für Mitglieder mit einem oder mehreren Kindern entfällt der Beitragszuschlag für Kinderlose dauerhaft.

Bei der individuellen Beitragsberechnung sind daher ggf.  Abschläge für Kinder zu berücksichtigen.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnen sich wie folgt

Grundsätzlich gilt: Die Beiträge sind aus der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen (2024: monatlich 5.175,00 €).

Kranken

versicherung

Pflege

versicherung

 

 

Summe

 
 

Mit Kind

Ohne Kind

Mit Kind

Ohne Kind

807,30 €

175,95 €

207,00 €

983,25 €

1.014,30 €

Beitragszuschlag bei Wahl des gesetzlichen Krankengeldes 31,05 €.

Niedrigere Einkünfte: Bei Neuaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und bei Nachweis entsprechend niedrigerer Einkünfte ist der Beitrag entsprechend zu ermäßigen. Mindestens sind jedoch als Einkünfte der 30. Teil der Bezugsgröße heranzuziehen (2024: monatlich 1.178,33 €).

Kranken

versicherung

Pflege

versicherung

 

 

Summe

 
 

Mit Kind

Ohne Kind

Mit Kind

Ohne Kind

183,82 €

40,06 €

47,13 €

223,88 €

230,95 €

Beitragszuschlag bei Wahl des gesetzlichen Krankengeldes 7,07 €.

 

Selbstverständlich ist zwischen den Höchst- und Mindestbemessungsgrenzen jedes Einkommen möglich und wird entsprechend berücksichtigt. Die Beiträge werden für das laufende Kalenderjahr zunächst vorläufig und dann – sobald die tatsächlichen Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres über den Einkommensteuerbescheid festgestellt wurden – rückwirkend endgültig festgesetzt. Der Einkommensteuerbescheid des aktuellen Kalenderjahres ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des aktuellen Kalenderjahres bei der Krankenkasse einzureichen.

Krankengeld für Selbstständige

Selbstständig Tätige sind grundsätzlich ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. Jedoch kann der Anspruch hinzugewählt werden. Dann beträgt der Beitragssatz zur Krankenversicherung 16,20 Prozent.

Der Anspruch auf Krankengeld besteht dann ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit für längstens 78 Wochen.

Bei bestehender Mitgliedschaft wirkt eine abgegebene Wahlerklärung für das gesetzliche Krankengeld ab dem Beginn des nächsten Monats, sofern kein späterer Beginn gewünscht ist. An die Wahlerklärung sind Sie drei Jahre gebunden.

Fälligkeit der Beiträge

Freiwillig Versicherte ohne Arbeitgeber sind für die Abführung ihrer Beiträge an die Krankenkasse selbst verantwortlich. Fällig sind die Beiträge am 15. des Folgemonats, z. B. für den Monat Januar ist der 15. Februar der Fälligkeitstag. Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, werden wir die fälligen Beiträge immer monatlich zum Fälligkeitstermin von Ihrem Konto abbuchen. Bitte beachten Sie, dass aufgrund des Bankweges die Abbuchung ca. 1 Arbeitstag vor dem 15. von uns vorgenommen wird. Falls Sie Ihre Beiträge selbst überweisen möchten, sollten Sie ebenfalls darauf achten, dass Sie die Überweisung so rechtzeitig tätigen, dass die Beiträge am 15. auf unserem Konto gutgeschrieben sind.

Gern beraten wir Sie ausführlich. Einfach anrufen!

Besonderheiten – Rechtliche Voraussetzung

Endet eine Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung, so tritt automatisch eine obligatorische Anschlussversicherung ein.

Die Anschlussversicherung kommt kraft Gesetzes zustande, eine Vorversicherungszeit ist nicht erforderlich. Eine Erklärung des Versicherten ist nicht notwendig. Die Krankenkasse hat, unter Hinweis auf eine Austrittsmöglichkeit, den Versicherten über den Beginn einer Anschlussversicherung zu informieren. Innerhalb von zwei Wochen nach dieser Mitteilung kann er unter bestimmten Bedingungen seinen Austritt erklären.

Ziel: Mit der Anschlussversicherung wird sichergestellt, dass Personen, die aus einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse ausgeschieden sind, weiterhin einen ununterbrochenen Versicherungsschutz haben.

Beginn: Die obligatorische Anschlussversicherung beginnt direkt am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Ende der Familienversicherung.

Ausnahme: Dieser Versicherungsschutz tritt dann nicht ein, wenn der Anschlussversicherung der Krankenkasse widersprochen wird und einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweist, der sich lückenlos anschließt.

Achtung: Eine Vorversicherungszeit muss nach wie vor erfüllt werden, wenn die freiwillige Mitgliedschaft für eine Person unter Berücksichtigung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts begründet werden soll. Sie ist erfüllt, wenn

  • unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen oder
  • innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate

eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat. Bei Neugeborenen hat der gesetzlich versicherte Elternteil die Vorversicherungszeit zu erfüllen.

Noch Fragen?
Ihre Ansprechpartner stehen Ihnen für alle Fragen zur Verfügung.
040 526777-1241
040 526777-1125