Transport- und Fahrkosten

Wir helfen!

Die Continentale  BKK übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Fahr- und Transportkosten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der BKK aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind, z. B. bei

  • Leistungen, die stationär erbracht werden,
  • Rettungsfahrten zum Krankenhaus, auch ohne stationäre Behandlung,
  • Krankentransporten mit aus medizinischen Gründen notwendiger fachlicher Betreuung oder in einem Krankenwagen.

Fahrten zur ambulanten Behandlung

  1. Fahrkosten zur ambulanten Behandlung können gesetzliche Krankenkassen grundsätzlich nur in Ausnahmefällen erstatten. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen, für die jedoch eine vorherige Antragstellung und Genehmigung zwingend erforderlich ist. Die Fahrt muss entweder aus medizinisch zwingenden Gründen notwendig sein, weil eine Erkrankung vorliegt, die eine sehr regelmäßige Behandlung erforderlich macht. Das trifft  z. B. auf Fahrten bei einer onkologischen Chemo- oder Strahlentherapie oder  ambulanten Dialysebehandlung zu.
     
  2. Die Fahrt ist aus medizinisch zwingenden Gründen notwendig und es liegt eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität vor. Das trifft auf Versicherte zu, die
     
    • einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „BI“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) haben oder
    • einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen.

Versicherte, die dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkt, aber nicht Inhaber eines Schwerbehindertenausweises sind, haben die Möglichkeit der Gleichstellung nach der Überprüfung durch die BKK.

Ferner können Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer ambulanten Operation im Krankenhaus übernommen werden, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.

Hinweis: Fahrten zur ambulanten Behandlung vorher von der BKK genehmigen lassen!

Zuzahlungen

Sofern Fahrkosten von der BKK übernommen werden können, zahlen Sie für jede Fahrt eine Zuzahlung in Höhe von 10 %, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Auch Kinder und Jugendliche müssen die Zuzahlungen leisten.

Wir beraten Sie gern ausführlich. Rufen Sie uns einfach an.

Noch Fragen?
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen für alle Fragen zur Verfügung.
0231 557130-2608
040 526777-1125

Das könnte Sie auch interessieren

Familie am Strand
Leistungen von A-Z
Pflegeperson
BKK Pflegekasse
Mitarbeiter im Gespräch
Ratgeber & Service