Kurzzeitpflege
bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Für eine Übergangszeit haben Versicherte Anspruch auf Kurzzeitpflege, wenn Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht ausreichen, um ein Verbleiben in der Häuslichkeit zu ermöglichen.
Die Leistung kommt dann zum Tragen, wenn andere Leistungsansprüche den speziellen Bedarf nicht im erforderlichen Maße abdecken.
Voraussetzung ist, dass keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des XI. Buches Sozialgesetzbuches eingetreten bzw. festgestellt ist. Der Anspruch ist auf acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt.
Vor der Inanspruchnahme sollten Sie sich ausführlich von uns beraten lassen.
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