
Widerspruch
So kommen Sie zu Ihrem Recht
Es kann manchmal vorkommen, dass wir eine Leistung, die Sie bei der Continentale BKK oder Continentale BKK Pflegekasse beantragt haben, nicht genehmigen können. Sollten wir nach sorgfältiger Prüfung der rechtlichen Grundlagen einmal eine Leistung ablehnen müssen, können Sie gegen diese Ablehnung Widerspruch einlegen. Auch wenn Sie einen Beitragsbescheid erhalten, den Sie für nicht gerechtfertigt halten, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.
Wie erhebe ich Widerspruch?
Sie haben einen Monat Zeit, um Widerspruch gegen einen Leistungs- oder Beitragsbescheid einzulegen. Dieser Zeitraum startet, sobald Sie unseren Bescheid erhalten haben. Unsere Post gilt am 4. Tag nach der Absendung als zugestellt.
Am besten verwenden Sie den Begriff „Widerspruch“ und nennen uns ganz konkret den Sachverhalt und das Schreiben, dem Sie widersprechen.
Der Widerspruch muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift bei uns eingehen. Oder Sie kommen zur Niederschrift in eine unserer Geschäftsstellen. Am einfachsten ist es aber über unsere Service-App, hier ist keine Unterschrift nötig.
Wichtig: Eine einfache E-Mail oder ein Telefonanruf sind leider nicht rechtsgültig.
Welche Unterlagen reiche ich ein?
Bitte reichen Sie zu Ihrem Widerspruch eine kurze Begründung ein, und möglichst solche Unterlagen, die Ihren Widerspruch stützen. Das können medizinische Befundberichte, Fotodokumentationen o. ä. sein.
Diese Unterlagen können auch nachgereicht werden. Hierzu nehmen Sie vorher bitte telefonisch Kontakt mit der Fachabteilung auf, die den Bescheid erlassen hat. Sollte Ihnen bereits die Terminmitteilung zum geplanten Widerspruchsausschuss vorliegen, informieren Sie bitte die dort genannte Kontaktperson.
Was passiert dann?
Nun wird Ihr Anliegen – inklusive Ihrer zusätzlich eingereichten Unterlagen - erneut von unserer Fachabteilung geprüft. Kommen unsere Mitarbeiter nun zu einem anderen Ergebnis und korrigieren den ursprünglichen Bescheid, ist damit Ihrem Widerspruch abgeholfen.
Andernfalls werden alle Unterlagen an unsere Widerspruchsstelle weitergeleitet und dort für den Widerspruchsausschuss vorbereitet. Wir informieren Sie darüber, an welchem Termin sich der Ausschuss mit Ihrem Widerspruch befasst.
Was macht der Widerspruchsausschuss?
Der Widerspruchsausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Verwaltungsrates der Continentale BKK zusammen. Er berät in regelmäßigen Sitzungen noch einmal ganz umfassend die eingegangenen Widersprüche und prüft die Entscheidungen der jeweiligen Fachabteilungen.
Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- Kommt der Widerspruchsausschuss zu einem anderen Ergebnis als die Fachabteilung, dann wird ein sogenannter Abhilfe- oder Teilabhilfebescheid erlassen und damit die ursprüngliche Entscheidung der Continentale BKK korrigiert.
- Verbleibt es bei der Entscheidung, die die Fachabteilung getroffen hat, erlässt der Ausschuss einen sogenannten Widerspruchsbescheid.
Sollten Sie auch anhand des Widerspruchsbescheides die Entscheidung nicht mittragen können, so haben Sie noch die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.
Welche Kosten entstehen?
Ein Widerspruchsverfahren oder ein Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Sie kostenfrei.
Sollten Sie sich jedoch anwaltlich vertreten lassen, entstehen für Sie entsprechende Rechtsanwaltsgebühren. Diese werden nur dann von der Krankenkasse übernommen, wenn Sie das Verfahren abschließend gewinnen.