Der Anspruchszeitraum und die Anspruchsvoraussetzungen für das Krankengeld bei Erkrankung des Kindes werden für die pandemiebedingte Betreuung des Kindes ausgeweitet.
Konkret erfolgt eine Verlängerung der Anspruchsdauer des Kinderkrankengeldes im Kalenderjahr 2021 für jedes Kind bis 20 Arbeitstage (maximal 45 Arbeitstage), für alleinerziehende Versicherte bis 40 Arbeitstage (maximal 90 Arbeitstage).
Daneben ist ein Anspruch auf Kinderkrankengeld auch in den Fällen vorgesehen, in denen die Betreuung des Kindes erforderlich wird, weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde
- Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtung, Horte, Kindertagespflegestelle), Schulen oder
- Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen werden oder
- für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen (auch aufgrund einer Absonderung) wird oder
- Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
- die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
- empfohlen wird, vom Besuch des Kindes einer der genannten Einrichtungen abzusehen.
Der jeweilige Grund der pandemiebedingten Betreuung des Kindes soll der Krankenkasse auf geeignete Weise nachgewiesen werden. Hierzu kann die Krankenkasse eine Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend plant nach unserer Information, auf seiner Homepage für Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen Musterbescheinigungen zur Verfügung zu stellen.
Bitte füllen Sie uns diesen Antrag für Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung aus.
Schicken Sie uns das Formular zu. Dieses kann per ServiceApp, per Mail an kundenservice(at)continentale-bkk.de oder per Post an Continentale BKK, Zentraler Posteingang, 30645 Hannover geschickt werden.