Weitere Personengruppen
Mit der Continentale BKK besser versichert
Egal, ob Sie Bezieher von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld sind, wir bieten Ihnen einen umfassenden Versicherungsschutz.
Erhalten Sie Leistungen von der Agentur für Arbeit oder Jobcenter, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld, besteht für Sie Versicherungspflicht.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung übernimmt in dieser Zeit Ihre Agentur für Arbeit bzw. Ihr Jobcenter. Das bedeutet, dass Sie Leistungen aus diesen Versicherungen erhalten können oder Ansprüche erwerben.
Sollten Sie auf Grund einer Sperrzeit oder einer Urlaubsabgeltung keine Leistungen durch die Agentur für Arbeit oder Jobcenter erhalten, setzen Sie sich bitte mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner in Verbindung. Er klärt dann für Sie Ihren Versicherungsschutz. Unter Umständen besteht auch in dieser Zeit Versicherungspflicht und die Beiträge werden durch die Bundesagentur für Arbeit getragen.
Egal, ob Sie sich bei der Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter gemeldet haben oder nicht: Informieren Sie uns bitte, wenn Sie arbeitslos oder arbeitssuchend sind. Denn auch dies kann sich auf Ihre Mitgliedschaft auswirken.
Obligatorische Anschlussversicherung
Endet eine Versicherungspflicht oder eine Familienversicherung, so tritt automatisch eine obligatorische Anschlussversicherung ein.
Anschlussversicherung
Die Anschlussversicherung kommt kraft Gesetzes zustande, eine Vorversicherungszeit ist nicht erforderlich. Eine Erklärung des Versicherten ist nicht notwendig. Die Krankenkasse hat, unter Hinweis auf eine Austrittsmöglichkeit, den Versicherten über den Beginn einer Anschlussversicherung zu informieren. Innerhalb von zwei Wochen nach dieser Mitteilung kann er unter bestimmten Bedingungen seinen Austritt erklären.
Ziel
Mit der Anschlussversicherung wird sichergestellt, dass Personen, die aus einer Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse ausgeschieden sind, weiterhin einen ununterbrochenen Versicherungsschutz haben.
Beginn
Die obligatorische Anschlussversicherung beginnt direkt am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder dem Ende der Familienversicherung.
Ausnahme
Dieser Versicherungsschutz tritt dann nicht ein, wenn der Versicherte der Anschlussversicherung der Krankenkasse widerspricht und einen anderweitigen Versicherungsschutz nachweist, der sich lückenlos anschließt.
Achtung: Eine Vorversicherungszeit muss nach wie vor erfüllt werden, wenn die freiwillige Mitgliedschaft für eine Person unter Berücksichtigung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts begründet werden soll. Sie ist erfüllt, wenn
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unmittelbar vor dem Ausscheiden mindestens 12 Monate ununterbrochen oder
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innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate
eine Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse bestanden hat. Bei Neugeborenen hat der gesetzlich versicherte Elternteil die Vorversicherungszeit zu erfüllen.