Freiwillige Versicherung
Eine gute Wahl
Freiwillig oder Pflichtversichert | der Unterschied
In Deutschland muss sich jeder bei einer Krankenkasse versichern. Für die meisten Menschen gilt die Pflicht zur Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Dazu zählt zum Beispiel der Großteil der Arbeitnehmer und Rentner. Bestimmte Personengruppen können jedoch nach dem Gesetz selbst entscheiden, ob sie sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern.
Wer ist pflichtversichert?
Versicherungspflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die aus ihrer Beschäftigung ein regelmäßiges beitragspflichtiges Einkommen von mehr als 538 Euro pro Monat und maximal 5.775 Euro pro Monat verdienen. Den unteren Wert nennt man Geringfügigkeitsgrenze, den oberen die allgemeine Versicherungspflichtgrenze. Diese Werte werden regelmäßig vom Gesetzgeber angepasst. Darüber hinaus sind bestimmte Personengruppen wie Rentenbezieher oder Studierende grundsätzlich pflichtversichert.
Wer ist freiwillig versichert?
Freiwillig versichern können sich alle, die direkt vor dem Beginn der freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und nicht versicherungspflichtig sind.
Übrigens: endet eine Pflichtversicherung oder eine Familienversicherung kraft Gesetz, tritt ggf. der Fall der „obligatorischen Anschlussversicherung“ in Form der freiwilligen Versicherung ein. Somit wird sichergestellt, dass für Sie ein nahtloser Versicherungsschutz besteht. Die obligatorische Krankenversicherung tritt dann nicht ein, wenn Sie der Anschlussversicherung widersprechen und ein anderweitiger Versicherungsschutz nachgewiesen wird, der sich lückenlos anschließt.
Egal ob in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung besteht, beides begründet die Pflichtversicherung in der Pflegekasse.
Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Somit sind alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung zu berücksichtigen.
Dabei hat der Gesetzgeber Mindest- und Höchsteinnahmegrenzen festgelegt. Die Mindestgrenze bedeutet: mindestens von diesem Betrag werden die Beiträge berechnet. Steigt das Einkommen, steigen auch die Beiträge. Aber natürlich nicht endlos. Dafür sorgt die Höchstgrenze. Für Einkommen oberhalb der Höchstgrenze müssen keine Beiträge bezahlt werden. Liegen die Einnahmen zwischen diesen beiden Grenzen, berechnen wir Ihre Beiträge individuell anhand Ihrer Einkünfte.
Die monatlichen Beiträge für freiwillig Versicherte (z. B. für Beamtinnen und Beamte, selbst versicherte Kinder, Rentnerinnen und Rentner, Pensionäre, Nichterwerbstätige, nebenberuflich selbständig Tätige) berechnen wir aus mindestens 1.178,33 Euro (gesetzliche Mindestgrenze) bis höchstens 5.175,00 Euro (Beitragsbemessungsgrenze). Je nach Einkommensart gelten in der Krankenversicherung unterschiedliche Beitragssätze.
Für z. B. Beamtenbezüge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 %.
Für Renten und rentenähnliche Einnahmen (z. B. Versorgungsbezüge oder Pensionen) gilt in der Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz von 14,6 %.
Der Zusatzbeitragssatz der Continentale BKK beträgt 2,2 %.
In der Pflegeversicherung liegt der Beitragssatz bei 3,4 %. Mitglieder ohne Kinder zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 %, insgesamt also 4,0 %.
Haben Sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, wenn Sie krank oder pflegebedürftig sind? Dann gilt für Sie in der Pflegeversicherung der halbe Beitragssatz (1,7 %). Diese Regelung gilt nicht für den Beitragszuschlag nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz. Der Beitragszuschlag von 0,6 % ist in voller Höhe zu zahlen, sofern Sie keine eigenen Kinder haben.
Entlastung bei mehreren Kindern unter 25 Jahren
Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit mehreren Kindern erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind eine Entlastung durch einen Abschlag in Höhe von 0,25 % für jedes Kind, maximal also 1,00 %. Dieser Abschlag gilt jeweils für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und endet in dem Monat, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Für Mitglieder mit einem oder mehreren Kindern entfällt der Beitragszuschlag für Kinderlose dauerhaft.
Bei Bezug einer Rente, Anspruch auf Beihilfe oder Einkünften aus einem Minijob ergeben sich ggf. andere Beitragshöhen.
Zwischen den Höchst- und Mindestbemessungsgrenzen ist jedes Einkommen möglich und wird entsprechend individuell berücksichtigt. Für eine individuelle Beratung und Beitragsberechnung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Sie erzielen Arbeitseinkommen, d.h. haben Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit, aus einer freiberuflichen Tätigkeit oder einem Gewerbebetrieb oder haben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung? Dann sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Die Beiträge werden immer auf Grundlage des letzten vorliegenden Einkommensteuerbescheides berechnet. Liegt Ihnen noch kein Einkommensteuerbescheid vor, weil Sie z. B. Ihre selbständige Tätigkeit neu aufgenommen haben, werden die Beiträge auf Grundlage Ihrer gewissenhaften Schätzung vorläufig berechnet.
Grundsätzlich erfolgt die Beitragseinstufung bei Arbeitseinkommen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in zwei Schritten.
Schritt 1: Vorläufige Beitragserhebung
Ihr bei uns vorliegender aktuellster Einkommensteuerbescheid dient als Grundlage für die Erhebung Ihrer Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge. Aus den darin genannten Einkünften berechnen wir Ihre Beiträge, die zunächst vorläufig gelten.
Schritt 2: Endgültige Beitragsfestsetzung
Die endgültige Berechnung erfolgt, sobald uns der vom Finanzamt ausgestellte Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt. Wir prüfen also rückwirkend, ob Ihre Beiträge auch Ihrer tatsächlichen Einkommenssituation entsprechen. Ergeben sich hierdurch niedrigere Beiträge als vorläufig erhoben, erstatten wir Ihnen die zu viel gezahlten Beiträge selbstverständlich zurück. Ergeben sich höhere Beiträge, müssen Sie die Differenz nachzahlen. Der eingereichte Einkommensteuerbescheid dient wiederum ab dem Folgemonat des Ausstellungsdatums für die nächste vorläufige Beitragserhebung.
Unser Tipp: Senden Sie uns Ihren neuen Einkommensteuerbescheid, sobald er Ihnen vorliegt. Wir passen Ihre Beiträge dann umgehend an Ihre aktuelle Einkommenssituation an.
Dreijährige Ablauffrist
Für das Einreichen des Einkommensteuerbescheids haben Sie bis zu drei Jahre Zeit. Diese drei Jahre gelten ab Beginn des Folgejahres, für das der Einkommensteuerbescheid ausgestellt wird.
Wird der Einkommensteuerbescheid innerhalb der drei Jahre vorgelegt, passen wir Ihre Beiträge wie beschrieben an. Wird der Einkommensteuerbescheid nicht innerhalb dieses Zeitraums vorgelegt, sind wir verpflichtet, Ihre Beiträge rückwirkend und endgültig mit dem Höchstbeitrag festzusetzen.
Hier sehen Sie, bis wann Sie die Einkommensteuerbescheide bei uns spätestens einreichen müssen:
Kalenderjahr |
Ablauffrist |
---|---|
2021 |
31.12.2024 |
2022 |
31.12.2025 |
2023 |
31.12.2026 |
2024 |
31.12.2027 |
Hauptberuflich Selbständige können sich bei uns wahlweise mit Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichern. Wünschen Sie einen früheren Krankengeldanspruch, sprechen Sie uns bitte an.
Bei einer Schwangerschaft haben Sie nur dann Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.
Anspruch auf Krankengeld ab Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit besteht von Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft an, wenn er mit der Beitrittserklärung beantragt wurde.
An die Wahlerklärung zum Krankengeld sind Sie drei Jahre gebunden. Es sei denn, Sie gehören nicht mehr zum wahlberechtigten Personenkreis.
Der Anspruch auf Krankengeld endet grundsätzlich mit dem Bezug einer Rente.
Zwischen den Höchst- und Mindestbemessungsgrenzen ist jedes Einkommen möglich und wird entsprechend individuell berücksichtigt. Für eine individuelle Beratung und Beitragsberechnung nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf.
Hinweis zur Berechnung des Krankengeldes:
Krankengeld kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen wurden und wegen der Erkrankung entfallen.
Das gesetzliche Krankengeld ist unter Berücksichtigung des regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens zu berechnen. Das Krankengeld beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt.
Berechnungsgrundlage ist das beitragspflichtige Arbeitseinkommen, ungeachtet der Regelungen zur Mindestbemessungsgrundlage. Daraus ergibt sich, dass bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen, die ein Negativeinkommen oder ein Arbeitseinkommen unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage erzielen, das Krankengeld nicht oder nur aus der tatsächlichen Höhe des Arbeitseinkommens gezahlt wird.
Eine rückwirkende Neufestsetzung der Beitragshöhe für den Krankengeldbemessungszeitraum hat keine Auswirkungen auf einen Krankengeldanspruch bzw. die Krankengeldhöhe.
Für freiwillig Versicherte, deren Ehepartner oder Lebenspartner nach dem LPartG nicht gesetzlich krankenversichert ist, wurde die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen einheitlich für alle Krankenkassen festgelegt.
Das Einkommen des nicht gesetzlich versicherten Ehepartners wird im Rahmen der Ermittlung eines Familieneinkommens berücksichtigt. Die besondere Ermittlung gilt für alle freiwilligen Versicherten, somit z. B. auch für selbständig Tätige sowie für nicht erwerbstätige freiwillig Versicherte.
Hier erläutern wir die Berechnung:
Schritt 1:
Einkommen des freiwilligen Mitglieds wird ermittelt:
+ Einnahmen des ges. versicherten Ehepartners
+ Einnahmen des nicht ges. versicherten Ehepartners
- Kinderfreibetrag*
= Familieneinkommen
: 2
= ½ Familieneinkommen
Schritt 2:
Dieser Betrag (½ Familieneinkommen) wird mit der
½ Beitragsbemessungsgrenze (BBG) verglichen
(½ BBG 2024 = 2.587,50 Euro):
Fall 1:
Der Betrag ½ Familieneinkommen ist gleich oder größer als 2.587,50 Euro. Dann gilt 2.587,50 Euro als Bemessungsgrundlage.
Fall 2:
Der Betrag ½ Familieneinkommen ist kleiner als 2.587,50 Euro. Dann gilt der Betrag ½ Familieneinkommen als Bemessungsgrundlage. Der Mindestbemessungsbetrag von 1.178,33 Euro ist zu beachten.
Schritt 3:
Aus der Bemessungsgrundlage und den Beitragssätzen wird der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ermittelt.
Übersteigen die Einnahmen des freiwillig Versicherten die halbe Beitragsbemessungsgrenze (2.587,50 Euro) oder die Einnahmen des nicht gesetzlich krankenversicherten Ehepartners, wird keine Berechnung des Familieneinkommens vorgenommen. In diesen Fällen sind ausschließlich die Einnahmen des freiwillig Versicherten zu berücksichtigen.
*Kinderfreibetrag: Vom Familieneinkommen wird für jedes gemeinsame Kind, das unterhaltsberechtigt ist, ein Freibetrag abgezogen. Die Höhe des Kinderfreibetrages hängt davon ab, wie das Kind krankenversichert ist. Ist das Kind privat oder freiwillig gesetzlich versichert, beträgt der Freibetrag 1.178,83 Euro. Profitiert das Kind bereits von der kostenlosen Familienversicherung, liegt der Freibetrag bei 707,00 Euro