Allgemeines zur Pflegeversicherung

Informieren Sie sich

Wer ist pflegebedürftig?

Im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes sind Personen pflegebedürftig mit gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit, die auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Wie die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird und welche Pflegegrade es gibt erfahren Sie hier.

Welche Vorversicherungszeit ist erforderlich?

Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, beträgt die Vorversicherungszeit grundsätzlich zwei Jahre innerhalb von zehn Jahren vor der Antragstellung. Dabei gilt sowohl die eigene Versicherung als auch die Familienversicherung, für Kinder liegt sie vor, wenn ein Elternteil sie erfüllt.

Welche Leistungen stehen zur Verfügung?

So wie jede Pflegesituation unterschiedlich ist, so ist auch die Unterstützung durch die Pflegekasse für jeden einzelnen Pflegebedürftigen eine andere. Wir geben Ihnen hier einen Überblick über die wichtigen Leistungen der Pflegeversicherung:

  • Pflegegeld für häusliche Pflege
  • Pflegesachleistungen für häusliche Pflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
  • Kurzzeitpflege
  • Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Teilstationäre Leistungen der Tages-/Nachtpflege
  • Leistungen bei vollstationärer Pflege
  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
  • Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
  • Übergangspflege für Menschen ohne Pflegegrad

Informationen finden Sie auch unter:

Bundesministerium für Gesundheit - Stichwort „Pflege“
www.bmg.bund.de - www.wir-stärken-die-pflege.de

GKV-Spitzenverband - Stichwort „Pflegeversicherung“
www.gkv-spitzenverband.de

Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
www.pflegebegutachtung.de

Wie hoch sind die Beiträge?

Der Beitrag beläuft sich auf 3,40 Prozent (ab 01.07.2023) der beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung. Er wird von Versicherten und Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Allein der ggfs. fällige Beitragszuschlag von 0,60 Prozent bei Kinderlosen trägt das Mitglied allein. Haushalte mit Kindern können bis zu 1,00 % entlastet werden. Bei Rentenbezug trägt das Mitglied den vollen Betrag. Weitere Details finden Sie hier.


Aus den erhobenen Beiträgen fließen 0,1 Prozent in den Pflegevorsorgefonds. Dadurch soll die Beitragsbelastung künftiger Generationen und der jetzt jüngeren Menschen abgemildert werden. Dieser Fonds wird von der Deutschen Bundesbank verwaltet.

Wir informieren Sie gern ausführlich!

Für alle Leistungen unserer Pflegekasse gilt: Lassen Sie sich bitte in jedem Einzelfall vor Inanspruchnahme von uns beraten; ggf. auch in einem Pflegestützpunkt. Was die Pflegeberatung umfasst erfahren Sie hier.

Noch Fragen?
Ihre Ansprechpartner stehen Ihnen für alle Fragen zur Verfügung.
02391 60325-3601
02391 60325-3012

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